Gesellschafterliste aus dem Handelsregister

Liste der Gesellschafter

Wie ist die Gesellschafterliste definiert, was ist das und was ist enthalten?

Die Gesellschafterliste wird gem. §40 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als einzureichende Liste zum Handelsregister definiert „aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben [Gesellschafter] sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind.“ Kurz: Gesellschafterliste beinhaltet alle Gesellschafter mit der Verteilung Ihren Geschäftsanteilen. Sollte ein Gesellschafter selbst eine eingetragene Gesellschaft sein, sind zusätzlich Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen. Ist der Gesellschafter eine nicht eingetragene Gesellschaft, müssen Informationen der jeweiligen Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aufgelistet werden.

Für das Format der Gesellschafterliste gibt es für Gesellschaften strikte Anforderungen gem. GmbhG, an die sie sich halten müssen. Hierzu ist ebenfalls die Verordnung zur Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung, GesLV) vom 20.06.2018 maßgeblich, die auf §40 GmbHG Absatz 4 verweist. Für das Führen der Geselschafterliste ist der Geschäftsführer zuständig. Allerdings gibt es gem. §40 Absatz 2 GmbhG eine Einreichungspflicht vom Notar. 

Soll eine Änderung im Handelsregister eingetragen werden, ist das zuständige Registergericht hierfür verantwortlich. Das Amtsgericht, das das Handelsregister führt, wird in Deutschland als Registergericht bezeichnet.

Was gibt es bei der Liste der Gesellschafter alles zu beachten?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 wurde festgelegt, dass nur noch als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft gilt, wer in der Gesellschafterliste ausgewiesen ist, um einen Missbrauch entsprechend vorzubeugen. Somit ist die Liste neben dem Gesellschaftervertrag das wichtigste Dokument einer GmbH.

Der Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft hat darauf zu achten, dass die Liste der Gesellschafter stets aktuell und ohne Fehler ist. Sollte eine Aktualisierung unterbleiben, bleiben Beschlüsse der Gesellschafter unwirksam, so dass eine neue Beschlussfassung im Anschluss an die Korrektur der Liste erforderlich wird. Insbesondere in Umwandlungsfällen ist dies problematisch. Somit haben auch die Miteigentümer der GmbH ein berechtigtes Interesse an der Aktualität der Liste. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass ausschließlich als Gesellschafter der GmbH gilt, wer in der Gesellschafterliste aufgenommen ist.

Zusätzlich zu dieser Anforderung, dass eine Veränderung entsprechend eingetragen werden muss, gibt es hierzu ebenfalls eine rechtliche Erfordernis gem. Gesellschafterlistenverordnung. Es ist für Veränderungen eine Veränderungsspalte vorzusehen. Dies regelt §2 Absatz 1 GesLV. In die Spalte der Veränderungen sind Teilung, Zusammenführung und Einziehung von Geschäftsanteilen, Kapitalerhöhung, Kapitalaufstockung und der Anteilsübergang detailliert auszuweisen.

Welche Änderungen an der Gesellschafterliste sind möglich?

Erst nachdem das Registergericht die Formalien der Liste geprüft hat und festgestellt hat, dass alle Formalitäten eingehalten sind - die oben genannten Angaben exakt eingehalten sind - wird sie entsprechend online gestellt. Sobald sich Änderungen ergeben z.B. 

  • weil neue Gesellschafter hinzugekommen sind, die Firmenanteile erworben, 
  • bisherige Gesellschafter ausgeschieden,
  • weil sich die Beteiligung geändert hat, nämlich die Höhe der Firmenanteile bzw. Geschäftsanteile,
  • bei Gesellschaftern die juristische Personen sind, eine Umfirmierung oder Verlegung des Geschäftssitzes stattgefunden hat,

müssen diese unverzüglich dem Handelsregister mitgeteilt werden, so dass die Aktualität der Gesellschafterliste immer gewährleistet ist. Sollte ein Geschäftsführer von einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft es versäumen, die Liste zu aktualisieren, kann dies strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Aktualität der Angaben in der Gesellschafterliste nach einer Änderung immer gewährleistet sein muss.

Wie kann man die Liste der Gesellschafter bei uns bestellen?

Sind Sie selbst Gesellschafter, Geschäftsführer oder möchten eine Beteiligung an einer GmbH erwerben und benötigen daher eine aktuelle Gesellschafterliste direkt aus dem Handelsregister? Dann haben Sie bei uns die Möglichkeit, diese online zu bestellen und dann auch sofort per e-Mail zu erhalten. Nutzen Sie hierzu unsere Suche und geben Sie die Daten der gewünschten Gesellschaften, z.B. Ihrer GmbH, ein. Alle weiteren Fragen zum Bestellprozess der Gesellschafterliste und weiterer Dokumente können Sie unseren FAQ entnehmen. Übrigens, bei uns erhalten Sie auch den aktuellen, chronologischen und historischen Handelsregisterauszug und den Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder anderen Gesellschaften zu einem fairen Preis.

Konnten wir hier nicht alle Ihre Fragen zur Gesellschafterliste beantworten und sind von Ihnen benötigte Infos im Text offen geblieben, treten Sie gerne mit uns in Kontakt. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute unter info@sofort-handelsregister.com.

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